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Konformitäts-erklärung

Nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 der Bedarfsgegenstände-Verordnung (BedGgstV) dürfen keramische Lebensmittelbedarfsgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Kontakt standen, nur bereitgestellt werden, wenn eine schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorliegt.

Konformitätserklärung und Prüfbericht

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