Konformitäts-erklärung
Nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 der Bedarfsgegenstände-Verordnung (BedGgstV) dürfen keramische Lebensmittelbedarfsgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Kontakt standen, nur bereitgestellt werden, wenn eine schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorliegt.